Eine Privatperson hat kein Recht auf Auskunft über die IP-Adresse eines Posters, welcher über diese in einem Forum beleidigende Äußerungen von sich gegeben hat. Dies erkannte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 119/11k.
Anlassfall
Eine Privatperson mit einem gewissen Bekanntheitsgrad, fühlte sich durch Posts eines nicht registrierten Benutzers in einem Internetforum, beleidigt und herabgewürdigt. Das Posting ging zunächst online, wurde jedoch innerhalb von 90 min wieder entfernt. Um gegen den Poster vorgehen zu können, klagte die Person und forderte vom ISP, analog zu § 18 Abs 4 ECG, welcher die Pflicht zur Herausgabe von Name und Adresse behandelt, die IP-Adresse des Posters herauszugeben.
Entscheidung des OGH
Wie die Unterinstanzen wies auch der OGH das Begehren ab, mit der Begründung, dass die klagende Person mit der IP-Adresse nicht an Namen und Adresse des Posters herankäme, zumal es sich, wie in den meisten Fällen, um die Nutzung einer dynamischen IP-Adresse handelte und ein Auskunftsbegehren über Name und Adresse, über die zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzte IP-Adresse, nicht möglich ist, da nach dem TKG ISPs an Privatpersonen keine diesbezüglichen Auskünfte geben müssen. Der, nach dem ECG geforderte Grund, nämlich die Glaubhaftmachung, dass die Kenntnis der IP-Adresse eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung ist, konnte in diesem Fall durch die Einschränkung des TKG nicht erbracht werden, woraus die ablehnende Entscheidung des OGH resultierte.
Auswirkungen
Diese Entscheidung ist insofern interessant, da sich die Mehrzahl der Internet-User mittels dynamischer IP-Adresse in die Weiten des Internets begibt.