TKG

Ist das Double-opt-in-Verfahren für die Registrierung erforderlich?

Die Ausgangslage

Das Urteil des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee vom 16.12.2014 sorgt für Aufregung. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Webshop versendete nach der Registrierung, für die kein Double-opt-in-Verfahren genutzt wurde, ein Bestätigungs-E-Mail, in der unter anderem Nutzungsmöglichkeiten des Webshops angeführt waren. Ein Empfänger dieses E-Mails behauptete, dass er sich nicht registriert hätte und es sich um unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG handle. Der Betreiber des Webshops konnte die Registrierung nicht nachweisen. Das Gericht gab dem Empfänger des Bestätigungs-E-Mails Recht.

Die Rechtslage in Deutschland

Entsprechend der herrschenden Meinung in Deutschland, ist die Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen.

Die Rechtslage in Österreich

In Österreich ist die Zusendung von Werbe-E-Mails in § 107 TKG geregelt. In Österreich liegt keine Entscheidung hinsichtlich eines solchen Sachverhaltes vor.

Der VwGH sprach in einer Entscheidung (VwGH 2012/03/0089) aus, dass Bestätigungs-E-Mails, die im Zuge des Double-opt-in-Verfahrens versendet werden und Informationen enthalten, die unmittelbar auf den Absatz von Leistungen gerichtet sind, unzulässig sind. Der OGH betonte mehrfach, dass der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung“ im Sinne des § 107 Abs 2 Z 1 TKG weit auszulegen ist.

Auch in Österreich dürfte die Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens für sich alleine nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 107 Abs 2 Z 1 TKG anzusehen sein.

Ergebnis für die Praxis

Dies bedeutet, Betreiber von Webshops oder ähnlicher Webseiten sollten

  • zu Identifikations- und Dokumentationszwecken das Double-opt-in-Verfahren nutzen,
  • das Bestätigungsmail neutral und werbefrei gestalten und
  • den Aufruf des Bestätigungslinks durch den Nutzer speichern.

Schutz der IP-Adressen von Postern

Eine Privatperson hat kein Recht auf Auskunft über die IP-Adresse eines Posters, welcher über diese in einem Forum beleidigende Äußerungen von sich gegeben hat. Dies erkannte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 119/11k.

Anlassfall

Eine Privatperson mit einem gewissen Bekanntheitsgrad, fühlte sich durch Posts eines nicht registrierten Benutzers in einem Internetforum, beleidigt und herabgewürdigt. Das Posting ging zunächst online, wurde jedoch innerhalb von 90 min wieder entfernt. Um gegen den Poster vorgehen zu können, klagte die Person und forderte vom ISP, analog zu § 18 Abs 4 ECG, welcher die Pflicht zur Herausgabe von Name und Adresse behandelt, die IP-Adresse des Posters herauszugeben.

Entscheidung des OGH

Wie die Unterinstanzen wies auch der OGH das Begehren ab, mit der Begründung, dass die klagende Person mit der IP-Adresse nicht an Namen und Adresse des Posters herankäme, zumal es sich, wie in den meisten Fällen, um die Nutzung einer dynamischen IP-Adresse handelte und ein Auskunftsbegehren über Name und Adresse, über die zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzte IP-Adresse, nicht möglich ist, da nach dem TKG ISPs an Privatpersonen keine diesbezüglichen Auskünfte geben müssen. Der, nach dem ECG geforderte Grund, nämlich die Glaubhaftmachung, dass die Kenntnis der IP-Adresse eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung ist, konnte in diesem Fall durch die Einschränkung des TKG nicht erbracht werden, woraus die ablehnende Entscheidung des OGH resultierte.

Auswirkungen

Diese Entscheidung ist insofern interessant, da sich die Mehrzahl der Internet-User mittels dynamischer IP-Adresse in die Weiten des Internets begibt.