urheberrecht

Verkauf von Gebrauchtsoftware

Die Frage, ob man als Käufer und Lizenznehmer von Software berechtigt ist, diese weiterzuverkaufen, steht seit langer Zeit unbeantwortet im Raum. In einer aktuellen Entscheidung vom 03.07.2012 befasste sich der EuGH (AZ: C 128/11) mit dieser Thematik. Er kam zu folgendem Schluss:

„Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf.“ (Pressemitteilung Nr. 94/12 des EuGH)

Ausgangssituation

Einem Softwarehersteller steht als Urheberrechtsinhaber das alleinige Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht zu. Nur er darf seinen Kunden körperliche und nichtkörperliche Kopien seiner Software zur Verfügung stellen. Der Kunde erhält dadurch ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie der Software, wodurch er Eigentümer dieser Kopie wird.

Die Entscheidung des EuGH

Dem Kunden als Eigentümer der Softwarekopie kann vom Softwarehersteller der Weiterverkauf der Software nicht untersagt werden, selbst wenn ihm aufgrund des Lizenzvertrages eine spätere Veräußerung untersagt wäre. Das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers ist mit dem erstmaligen Verkauf der Kopie erschöpft. Dabei ist unbeachtlich, ob die Software auf einem physikalischen Datenträger oder mittels Download erworben wurde. Der Ersterwerber ist jedoch nicht berechtigt, die Lizenz seiner Kopie der Software aufzuspalten.

Wichtig

Der Kunde als Weiterverkäufer der Software muss seine Kopie bei sich selbst unbrauchbar machen.

Filesharing

Filesharing-Börsen und Downloadseiten erfreuen sich nach wie vor größter Beliebheit. Ist der Download von Musik, Videos, etc. illegal?

Allgemein

Hinsichtlich der Legalität des Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken herrschen divergierende Meinungen. Dies wird durch die unterschiedlichsten technischen Varianten von Filesharing und Downloadmöglichkeiten verstärkt.

Im Wesentlichen ist sowohl in strafrechtlicher als auch privatrechtlicher Hinsicht zwischen dem reinen Download und dem Upload von geschützten Werken zu unterscheiden.

Legaler Download

Nicht strafbar ist lediglich die unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, selbst wenn es sich um  rechtswidrige Quelle handelt. Diese unbefugte Vervielfältigung wird durch z.B. den Download auf die eigene Festplatte erfüllt.

Dabei ist zu beachten, dass für die Downloads keine weiteren Kopien erstellt werden dürfen. Die Downloads dürfen ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen.

Illegaler Upload

Der Upload oder die Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet verletzt jedenfalls Urheberrechte. Hierbei stellen insbesondere Filesharing-System Probleme dar. Bei einigen Filesharing-Systemen kann der Benutzer, den Upload von Daten unterbinden, und verletzt die Urheberrechte nicht durch unerlaubte Uploads. Bei anderen Filesharing-System werden die Dateien unmittelbar beim Download für Dritte zugänglich gemacht. Dies stellt jedenfalls einen straf- und zivilrechtlich relevanten Tatbestand dar.

Abschließend ist festzuhalten, dass im Rahmen des Urheberstrafrechts ist  Täter nur auf Verlangen des Rechteinhabers verfolgt werden können.