Author: Christian Krachler

Ist das Double-opt-in-Verfahren für die Registrierung erforderlich?

Die Ausgangslage

Das Urteil des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee vom 16.12.2014 sorgt für Aufregung. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Webshop versendete nach der Registrierung, für die kein Double-opt-in-Verfahren genutzt wurde, ein Bestätigungs-E-Mail, in der unter anderem Nutzungsmöglichkeiten des Webshops angeführt waren. Ein Empfänger dieses E-Mails behauptete, dass er sich nicht registriert hätte und es sich um unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG handle. Der Betreiber des Webshops konnte die Registrierung nicht nachweisen. Das Gericht gab dem Empfänger des Bestätigungs-E-Mails Recht.

Die Rechtslage in Deutschland

Entsprechend der herrschenden Meinung in Deutschland, ist die Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen.

Die Rechtslage in Österreich

In Österreich ist die Zusendung von Werbe-E-Mails in § 107 TKG geregelt. In Österreich liegt keine Entscheidung hinsichtlich eines solchen Sachverhaltes vor.

Der VwGH sprach in einer Entscheidung (VwGH 2012/03/0089) aus, dass Bestätigungs-E-Mails, die im Zuge des Double-opt-in-Verfahrens versendet werden und Informationen enthalten, die unmittelbar auf den Absatz von Leistungen gerichtet sind, unzulässig sind. Der OGH betonte mehrfach, dass der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung“ im Sinne des § 107 Abs 2 Z 1 TKG weit auszulegen ist.

Auch in Österreich dürfte die Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens für sich alleine nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 107 Abs 2 Z 1 TKG anzusehen sein.

Ergebnis für die Praxis

Dies bedeutet, Betreiber von Webshops oder ähnlicher Webseiten sollten

  • zu Identifikations- und Dokumentationszwecken das Double-opt-in-Verfahren nutzen,
  • das Bestätigungsmail neutral und werbefrei gestalten und
  • den Aufruf des Bestätigungslinks durch den Nutzer speichern.

Aufspalten der Lizenzen von gebrauchter Software

Der EuGH

Der EuGH legte in seiner Entscheidung C-128/11 fest, dass

  1. eine einmal in Verkehr gebrauchte Software ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf,
  2. der Verkäufer keine Kopien der Software zurückbehalten darf und
  3. der Verkäufer Volumenlizenzen nicht aufspalten darf.

Siehe dazu meinen Beitrag

Der BGH

Die vom EuGH behandelten Fragen wurden vom BGH vorgelegt, der in seinem Urteil vom 17.7.2013 folgendes ausführte:

  • Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts berechtigt nicht dazu, die erworbene Lizenz, falls sie für eine den Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von selbst bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf eigenen Server installierte Kopie weiter zu nutzen.
  • Außerdem ist der Erwerber solcher abgespaltenen Nutzungsrechte nicht berechtigt, den Kreis der Nutzer einer bereits auf seinem Server installierten Kopie im Blick auf den Erwerb dieser zusätzlichen Nutzungsrechte auszuweiten.

Dem gegenständlichen Rechtsstreit lag eine sogenannte Client-Server-Software zugrunde, bei der ein Teil der Software am Server installiert wird und ein Teil am Client. Der Client kommuniziert dabei mit dem Server. Beispiele für Client-Server-Software sind Datenbankserver, Mailserver, Applicationserver etc.

Üblicherweise beinhalten die Lizenzmodelle mehrere Client-Lizenzen, jedoch nur 1 Server-Lizenz. Da für die Nutzung der Software jeweils die Client- als auch die Server-Software benötigt wird bedeutet dies, dass man die Software nicht aufspalten und verkaufen kann.

Bedeutung

Der BGH untersagte das Aufspalten der Software nicht grundsätzlich, sondern nur im Zusammenhang mit Client-Server-Software.

Wenn man jedoch über eine bestimmte Anzahl von Client-Lizenzen (25 Lizenzen für das Office-Paket) verfügt, die gerade keinen Server benötigen, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass Client-Lizenzen sehr wohl aufgespaltet und verkauft werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob hierfür nur eine Seriennummer vergeben wurde.

Hinweis

Die Rechtlage gilt für Deutschland, in Österreich liegt keine höchstgerichtliche Entscheidung vor. Die Vorabentscheidung des EuGH entfaltet jedoch auch in Österreich Bindungswirkung.

 

Verkauf von Gebrauchtsoftware

Die Frage, ob man als Käufer und Lizenznehmer von Software berechtigt ist, diese weiterzuverkaufen, steht seit langer Zeit unbeantwortet im Raum. In einer aktuellen Entscheidung vom 03.07.2012 befasste sich der EuGH (AZ: C 128/11) mit dieser Thematik. Er kam zu folgendem Schluss:

„Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf.“ (Pressemitteilung Nr. 94/12 des EuGH)

Ausgangssituation

Einem Softwarehersteller steht als Urheberrechtsinhaber das alleinige Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht zu. Nur er darf seinen Kunden körperliche und nichtkörperliche Kopien seiner Software zur Verfügung stellen. Der Kunde erhält dadurch ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie der Software, wodurch er Eigentümer dieser Kopie wird.

Die Entscheidung des EuGH

Dem Kunden als Eigentümer der Softwarekopie kann vom Softwarehersteller der Weiterverkauf der Software nicht untersagt werden, selbst wenn ihm aufgrund des Lizenzvertrages eine spätere Veräußerung untersagt wäre. Das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers ist mit dem erstmaligen Verkauf der Kopie erschöpft. Dabei ist unbeachtlich, ob die Software auf einem physikalischen Datenträger oder mittels Download erworben wurde. Der Ersterwerber ist jedoch nicht berechtigt, die Lizenz seiner Kopie der Software aufzuspalten.

Wichtig

Der Kunde als Weiterverkäufer der Software muss seine Kopie bei sich selbst unbrauchbar machen.

Keyword-Advertising

Keyword-Advertising stellt eine gängige Werbeform, bei der Werbeeinschaltungen auf den Ergebnisseiten von Suchmaschinen und Websites abhängig von vordefinierten Keywords angezeigt werden. Für den Erfolg kommt es vor allem auf die Auswahl der Keywords an, da die Werbeeinschaltungen vor allem bei der ausgewählten Zielgruppe erscheinen sollen.

Kreativität

Bei der Auswahl der Keywords ist demensprechenden Kreativität gefragt und es kommt häufig vor, dass gleiche Keywords von konkurrierenden Unternehmen verwendet werden und diese die Keywords für sich beanspruchen. Problematisch wird jedoch erst die Verwendung von Keywords, bei denen es sich um Namen von anderen Unternehmen, Marken oder sonstige geschützte Bezeichnungen handelt.

Verwendung von fremden Marken oder Zeichen

Kriterium für die Verwendung von fremden Marken oder Zeichen ist die „Herkunftsverwirrung“. Ist für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennbar, dass die in der Werbeeinschaltung beworbenen Warten oder Dienstleistungen nicht vom Inhaber der Marke stammt, liegt eine Herkunftsverwirrung und ist nicht zulässig.

Beachten Sie: Der OGH hat abweichend von der obigen Ausführung und der Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass eine leichte Erkennbarkeit erforderlich ist.

Wer derartige Werbeeinschaltungen kennt, weiß, dass aufgrund der geringen Anzahl an zur Verfügung stehenden Zeichen eine umfangreiche Erläuterung kaum möglich ist. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Rechtsprechung bis dato sehr kasuistisch war eine genaue Regelung für die Grenzen des Zulässigen noch nicht ausreichend festgelegt wurde.

Erfordernisse

Werden beim Keyword-Advertising fremde Marken als Keywords genutzt, ist es sohin erforderlich, dass diese einen entsprechenden Hinweis enthalten.

AGB im Internet

Unternehmen bedienen sich regelmäßig Allgemeiner Geschäftsbedingungen, um immer wieder verwendete Vertragsbestandteile zu bündeln und nicht in jedem einzelenen Vertrag erneut zu verhandeln.

Für diese gängige Praxis sind im Internet einige besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Grundlegendes zu Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Gültigkeit von AGB sind folgende drei Kriterien maßgebend:

  • Einbeziehungskontrolle
  • Geltungskontrolle
  • Inhaltskontrolle

Der erste Punkt betrifft die Frage, ob die AGB überhaupt rechtswirksam vereinbart wurden und die Punkte zwei und drei betreffen den Inhalt. Für uns ist hier der erste Punkte, die Einbeziehungskontrolle, sowie die Besonderheit von AGB im Internet von Relevanz.

Gültige Einbeiziehung

Wichtigste Vorraussetzung für Gültikeit der AGB ist wirksame Einbeziehung in den abgeschlossenen Vertrag. Dies kann durch ausdrückliche oder schlüssige Einbeziehung erfolgen und hat zumindest durch einen deutlichen Hinweis und einen Link zu den AGB zu erfolgen. Es bietet sich daher an, Auftrags- oder Bestellformulare so zu gestallten, dass sichergestellt ist, dass der Kunde von diesen Kenntnis erlangt bzw. erlangen kann. die Einbeziehung kann etwa durch eine „Checkbox“ erfolgen, mit der die Kenntnisnahme der AGB und die Zustimmung zum Vertragsabschluss unter Einbeziehung der AGB bestätigt wird. Eine Absenden des Formulars sollte nur in diesem Fall möglich sein.

Des Weiteren besteht die Verpflichtung, die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen den Nutzern so zur Verfügung zu stellen, dass diese sie speichern und wiedergeben können. Hierbei bietet sich insbesondere die Nutzung von AGB in Form von PDF-Dateien an.

Konsumentenschutzgesetz und Fernabsatz

Da Vertragsabschlüsse im Internet unter den Begriff des Fernabsatzes fallen, ist der Hinweis auf die Möglichkeit des Vertragsrücktritts zwingender Inhalt des Vertages bzw. der AGB:

„Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Kunden, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.“

Die Rücktrittsfrist beginnt ansonsten erst mit Bekanntgabe dieses Hinweises, ist sohin auch noch lange nach Vertragsabschluss und Lieferung möglich. Hierbei ist anzumerken, dass dem Lieferanten grundsätzlich ein Verwendungsanspruch bis dahin zustehen wird.

Online-Auktionen

Versteigerungen von neuen und gebrauchten Waren über Auktionsplattformen wie ebay und ricardo erfreunen sich nach wie vor größerter Beliebheit. Gelegentlich stellt sich jedoch heraus, dass die gelieferten Waren nicht den Angaben des Verkäufers entsprechen oder mangelhaft sind.

Können Online-Auktionen angefochten werden?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Versteigerungen nur in sehr engem Rahmen angefochten werden können, jedoch handelt es sich bei einer Online-Auktion auf Plattformen wie ebay und ricardo um keine „echte“ Versteigerung, sondern um einen sogenanngen „Kauf gegen Höchstgebot“. Daher kann ein über eine Auktionsplattform getätigter Kaut unter den allgemeinen zivilrechtlichen Regelen angefochten werden.

Anfechtungsmöglichkeiten

Als Anfechtungsmöglichkeiten stehen nachfolgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Rücktrittsrecht aufgrund des Konsumentenschutzgesetzes, sofern der Verkäufer Unternehmer ist.
  • Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis), wenn der Wert der erworbenen Sache nicht einmal der Hälfte des bezahlten Geldbetrages entspricht.
  • Mängel der erworbenen Sache können mittels Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden.
  • Praktisch bedeutsam ist die Anfechtungs aufgrund eines Irrtums, dies betrifft insbesondere den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes, z.B. ob die Sache gemietet oder gekauft wurde.
  • Des Weiteren sind List und Wucher zu erwähnen, obwohl diesen Möglichkeiten kaum Bedeutung zukommt.

Filesharing

Filesharing-Börsen und Downloadseiten erfreuen sich nach wie vor größter Beliebheit. Ist der Download von Musik, Videos, etc. illegal?

Allgemein

Hinsichtlich der Legalität des Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken herrschen divergierende Meinungen. Dies wird durch die unterschiedlichsten technischen Varianten von Filesharing und Downloadmöglichkeiten verstärkt.

Im Wesentlichen ist sowohl in strafrechtlicher als auch privatrechtlicher Hinsicht zwischen dem reinen Download und dem Upload von geschützten Werken zu unterscheiden.

Legaler Download

Nicht strafbar ist lediglich die unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, selbst wenn es sich um  rechtswidrige Quelle handelt. Diese unbefugte Vervielfältigung wird durch z.B. den Download auf die eigene Festplatte erfüllt.

Dabei ist zu beachten, dass für die Downloads keine weiteren Kopien erstellt werden dürfen. Die Downloads dürfen ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen.

Illegaler Upload

Der Upload oder die Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet verletzt jedenfalls Urheberrechte. Hierbei stellen insbesondere Filesharing-System Probleme dar. Bei einigen Filesharing-Systemen kann der Benutzer, den Upload von Daten unterbinden, und verletzt die Urheberrechte nicht durch unerlaubte Uploads. Bei anderen Filesharing-System werden die Dateien unmittelbar beim Download für Dritte zugänglich gemacht. Dies stellt jedenfalls einen straf- und zivilrechtlich relevanten Tatbestand dar.

Abschließend ist festzuhalten, dass im Rahmen des Urheberstrafrechts ist  Täter nur auf Verlangen des Rechteinhabers verfolgt werden können.

Internet am Arbeitsplatz

Bei den meisten Arbeitsplätzen besteht die Möglichkeit der Nutzung des Internets. Aus Sicht des Arbeitgebers wird diese Möglichkeit selbstverständlich hinsichtlich der berufliche Tätigkeit bereitgestellt.

Dürfen Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit privat nutzen?

Abhängig davon, vom Bestehen einer Regelung der Internetnutzung sind folgende 3 Varianten zu unterscheiden:

  1. Die Internetnutzung ist untersagt: In diesem Fall ist die private Nutzung von Internet und E-Mail untersagt. Ausnahmen stellen lediglich wichtige Gründe dar. Dazu zählen behördlcihe oder gesundheitliche Angelegenheiten.
  2. Die Internetnutzung ist gestattet: Der Arbeitnehmer ist zur Nutzung berechtigt, sofern dies nicht große Ausmaße annimmt, ide Dienstpflichten vernachlässigt werden oder die Sicherheit der IT-Infrastruktur gefährdet wird.
  3. Keine Regelung: Sofern die Internetnutzung nicht ausdrücklich verboten wurde, ist die private Nutzung von Internet und E-Mail erlaubt. Auch hier darf die private Nutzung zu keiner Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes führen.

Entlassung

Sollte die private Nutzung des Internet untersagt werden, stellt dies einen Entlassunggrund dar. Eine Entlassung setzt jedoch eine vorangegange Verwarnung und eine wiederholte Missachtung des Verbotes der Internetnutzung voraus.

Gelegentliches Internetsurfen ohne vorige Verwarnung stellt keinen Entlassunggrund dar.

Schadenersatz

Kommt es aufgrund der Internetnutzung zu einem Schaden der IT-Infrastruktur, etwa durch Viren, kann dies auch für Arbeitnehmer haftungsbegründend sein. Hier bei ist zu unterscheiden, wodurch der Schaden erfolgte:

  1. Bei Erbringung der Dienstleistung: Aufgrund des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes bestehen Haftungsbegünstigungen hinsichtlich jener Schäden, die der Arbeitnehmer im Zuge seiner Arbeit verursacht.
  2. Private Nutzung: In diesem Fall bestehen keine Haftungsbegünstigungen und es besteht eine unbeschränkten Haftung für die verursachten Schäden