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Schutz der IP-Adressen von Postern

Eine Privatperson hat kein Recht auf Auskunft über die IP-Adresse eines Posters, welcher über diese in einem Forum beleidigende Äußerungen von sich gegeben hat. Dies erkannte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 119/11k.

Anlassfall

Eine Privatperson mit einem gewissen Bekanntheitsgrad, fühlte sich durch Posts eines nicht registrierten Benutzers in einem Internetforum, beleidigt und herabgewürdigt. Das Posting ging zunächst online, wurde jedoch innerhalb von 90 min wieder entfernt. Um gegen den Poster vorgehen zu können, klagte die Person und forderte vom ISP, analog zu § 18 Abs 4 ECG, welcher die Pflicht zur Herausgabe von Name und Adresse behandelt, die IP-Adresse des Posters herauszugeben.

Entscheidung des OGH

Wie die Unterinstanzen wies auch der OGH das Begehren ab, mit der Begründung, dass die klagende Person mit der IP-Adresse nicht an Namen und Adresse des Posters herankäme, zumal es sich, wie in den meisten Fällen, um die Nutzung einer dynamischen IP-Adresse handelte und ein Auskunftsbegehren über Name und Adresse, über die zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzte IP-Adresse, nicht möglich ist, da nach dem TKG ISPs an Privatpersonen keine diesbezüglichen Auskünfte geben müssen. Der, nach dem ECG geforderte Grund, nämlich die Glaubhaftmachung, dass die Kenntnis der IP-Adresse eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung ist, konnte in diesem Fall durch die Einschränkung des TKG nicht erbracht werden, woraus die ablehnende Entscheidung des OGH resultierte.

Auswirkungen

Diese Entscheidung ist insofern interessant, da sich die Mehrzahl der Internet-User mittels dynamischer IP-Adresse in die Weiten des Internets begibt.

e-government

Unter electronic government versteht man grundsätzlich die Nutzung moderner digitaler Informationstechnologien zur Abwicklung der Kommunikation zwischen staatlichen Behörden und Einrichtungen einerseits sowie Bürgern bzw. Unternehmen andererseits.

e-government und Österreich

In Österreich tritt e-government auf Gemeinde-, auf Landes- sowie wie auf Bundeseben in Erscheinung. Es wir einerseits dazu genutzt, Bürgern Informationen auf schnellem Wege zu übermitteln und andererseits auch um diverse Amtswege zu beschleunigen und sowie zu vereinfachen. So wird vielerorts bereits das „virtuelle Amt“ praktiziert. Somit kann sich der Bürger Informationen z.B. auf der Amtstafel einer Gemeinde direkt via PC oder Laptop nach Hause holen, ohne dazu das Gemeindeamt aufsuchen zu müssen, welches nur zu bestimmten Zeiten geöffnet ist. Eine weitere Anwendung, welche sich wachsender Beleibtheit im Bereich des e-governments erfreut ist die Möglichkeit steuerrechtliche Angelegeneheiten wie etwa Einkommensteuererklärung, Arbeitnehmerveranlagung etc. über das angebotene Service des Bundesministeriums für Finanzen zu nutzen.

In Österreich wird außerdem der sogenannte Elektronische Akt (ELAK) als integraler Teil der e-government Strategie genutzt. Durch diese Strategie wurde Österreich bereits wiederholt zum Europameister in puncto e-government. Ziel der österreichischen Verwaltung ist es in diesem Bereich einen „one -stop-shop“ einzurichten.

Keyword-Advertising

Keyword-Advertising stellt eine gängige Werbeform, bei der Werbeeinschaltungen auf den Ergebnisseiten von Suchmaschinen und Websites abhängig von vordefinierten Keywords angezeigt werden. Für den Erfolg kommt es vor allem auf die Auswahl der Keywords an, da die Werbeeinschaltungen vor allem bei der ausgewählten Zielgruppe erscheinen sollen.

Kreativität

Bei der Auswahl der Keywords ist demensprechenden Kreativität gefragt und es kommt häufig vor, dass gleiche Keywords von konkurrierenden Unternehmen verwendet werden und diese die Keywords für sich beanspruchen. Problematisch wird jedoch erst die Verwendung von Keywords, bei denen es sich um Namen von anderen Unternehmen, Marken oder sonstige geschützte Bezeichnungen handelt.

Verwendung von fremden Marken oder Zeichen

Kriterium für die Verwendung von fremden Marken oder Zeichen ist die „Herkunftsverwirrung“. Ist für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennbar, dass die in der Werbeeinschaltung beworbenen Warten oder Dienstleistungen nicht vom Inhaber der Marke stammt, liegt eine Herkunftsverwirrung und ist nicht zulässig.

Beachten Sie: Der OGH hat abweichend von der obigen Ausführung und der Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass eine leichte Erkennbarkeit erforderlich ist.

Wer derartige Werbeeinschaltungen kennt, weiß, dass aufgrund der geringen Anzahl an zur Verfügung stehenden Zeichen eine umfangreiche Erläuterung kaum möglich ist. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Rechtsprechung bis dato sehr kasuistisch war eine genaue Regelung für die Grenzen des Zulässigen noch nicht ausreichend festgelegt wurde.

Erfordernisse

Werden beim Keyword-Advertising fremde Marken als Keywords genutzt, ist es sohin erforderlich, dass diese einen entsprechenden Hinweis enthalten.

AGB im Internet

Unternehmen bedienen sich regelmäßig Allgemeiner Geschäftsbedingungen, um immer wieder verwendete Vertragsbestandteile zu bündeln und nicht in jedem einzelenen Vertrag erneut zu verhandeln.

Für diese gängige Praxis sind im Internet einige besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Grundlegendes zu Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Gültigkeit von AGB sind folgende drei Kriterien maßgebend:

  • Einbeziehungskontrolle
  • Geltungskontrolle
  • Inhaltskontrolle

Der erste Punkt betrifft die Frage, ob die AGB überhaupt rechtswirksam vereinbart wurden und die Punkte zwei und drei betreffen den Inhalt. Für uns ist hier der erste Punkte, die Einbeziehungskontrolle, sowie die Besonderheit von AGB im Internet von Relevanz.

Gültige Einbeiziehung

Wichtigste Vorraussetzung für Gültikeit der AGB ist wirksame Einbeziehung in den abgeschlossenen Vertrag. Dies kann durch ausdrückliche oder schlüssige Einbeziehung erfolgen und hat zumindest durch einen deutlichen Hinweis und einen Link zu den AGB zu erfolgen. Es bietet sich daher an, Auftrags- oder Bestellformulare so zu gestallten, dass sichergestellt ist, dass der Kunde von diesen Kenntnis erlangt bzw. erlangen kann. die Einbeziehung kann etwa durch eine „Checkbox“ erfolgen, mit der die Kenntnisnahme der AGB und die Zustimmung zum Vertragsabschluss unter Einbeziehung der AGB bestätigt wird. Eine Absenden des Formulars sollte nur in diesem Fall möglich sein.

Des Weiteren besteht die Verpflichtung, die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen den Nutzern so zur Verfügung zu stellen, dass diese sie speichern und wiedergeben können. Hierbei bietet sich insbesondere die Nutzung von AGB in Form von PDF-Dateien an.

Konsumentenschutzgesetz und Fernabsatz

Da Vertragsabschlüsse im Internet unter den Begriff des Fernabsatzes fallen, ist der Hinweis auf die Möglichkeit des Vertragsrücktritts zwingender Inhalt des Vertages bzw. der AGB:

„Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Kunden, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.“

Die Rücktrittsfrist beginnt ansonsten erst mit Bekanntgabe dieses Hinweises, ist sohin auch noch lange nach Vertragsabschluss und Lieferung möglich. Hierbei ist anzumerken, dass dem Lieferanten grundsätzlich ein Verwendungsanspruch bis dahin zustehen wird.

Online-Auktionen

Versteigerungen von neuen und gebrauchten Waren über Auktionsplattformen wie ebay und ricardo erfreunen sich nach wie vor größerter Beliebheit. Gelegentlich stellt sich jedoch heraus, dass die gelieferten Waren nicht den Angaben des Verkäufers entsprechen oder mangelhaft sind.

Können Online-Auktionen angefochten werden?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Versteigerungen nur in sehr engem Rahmen angefochten werden können, jedoch handelt es sich bei einer Online-Auktion auf Plattformen wie ebay und ricardo um keine „echte“ Versteigerung, sondern um einen sogenanngen „Kauf gegen Höchstgebot“. Daher kann ein über eine Auktionsplattform getätigter Kaut unter den allgemeinen zivilrechtlichen Regelen angefochten werden.

Anfechtungsmöglichkeiten

Als Anfechtungsmöglichkeiten stehen nachfolgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Rücktrittsrecht aufgrund des Konsumentenschutzgesetzes, sofern der Verkäufer Unternehmer ist.
  • Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis), wenn der Wert der erworbenen Sache nicht einmal der Hälfte des bezahlten Geldbetrages entspricht.
  • Mängel der erworbenen Sache können mittels Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden.
  • Praktisch bedeutsam ist die Anfechtungs aufgrund eines Irrtums, dies betrifft insbesondere den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes, z.B. ob die Sache gemietet oder gekauft wurde.
  • Des Weiteren sind List und Wucher zu erwähnen, obwohl diesen Möglichkeiten kaum Bedeutung zukommt.

Internet am Arbeitsplatz

Bei den meisten Arbeitsplätzen besteht die Möglichkeit der Nutzung des Internets. Aus Sicht des Arbeitgebers wird diese Möglichkeit selbstverständlich hinsichtlich der berufliche Tätigkeit bereitgestellt.

Dürfen Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit privat nutzen?

Abhängig davon, vom Bestehen einer Regelung der Internetnutzung sind folgende 3 Varianten zu unterscheiden:

  1. Die Internetnutzung ist untersagt: In diesem Fall ist die private Nutzung von Internet und E-Mail untersagt. Ausnahmen stellen lediglich wichtige Gründe dar. Dazu zählen behördlcihe oder gesundheitliche Angelegenheiten.
  2. Die Internetnutzung ist gestattet: Der Arbeitnehmer ist zur Nutzung berechtigt, sofern dies nicht große Ausmaße annimmt, ide Dienstpflichten vernachlässigt werden oder die Sicherheit der IT-Infrastruktur gefährdet wird.
  3. Keine Regelung: Sofern die Internetnutzung nicht ausdrücklich verboten wurde, ist die private Nutzung von Internet und E-Mail erlaubt. Auch hier darf die private Nutzung zu keiner Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes führen.

Entlassung

Sollte die private Nutzung des Internet untersagt werden, stellt dies einen Entlassunggrund dar. Eine Entlassung setzt jedoch eine vorangegange Verwarnung und eine wiederholte Missachtung des Verbotes der Internetnutzung voraus.

Gelegentliches Internetsurfen ohne vorige Verwarnung stellt keinen Entlassunggrund dar.

Schadenersatz

Kommt es aufgrund der Internetnutzung zu einem Schaden der IT-Infrastruktur, etwa durch Viren, kann dies auch für Arbeitnehmer haftungsbegründend sein. Hier bei ist zu unterscheiden, wodurch der Schaden erfolgte:

  1. Bei Erbringung der Dienstleistung: Aufgrund des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes bestehen Haftungsbegünstigungen hinsichtlich jener Schäden, die der Arbeitnehmer im Zuge seiner Arbeit verursacht.
  2. Private Nutzung: In diesem Fall bestehen keine Haftungsbegünstigungen und es besteht eine unbeschränkten Haftung für die verursachten Schäden