Filesharing

Filesharing-Börsen und Downloadseiten erfreuen sich nach wie vor größter Beliebheit. Ist der Download von Musik, Videos, etc. illegal?

Allgemein

Hinsichtlich der Legalität des Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken herrschen divergierende Meinungen. Dies wird durch die unterschiedlichsten technischen Varianten von Filesharing und Downloadmöglichkeiten verstärkt.

Im Wesentlichen ist sowohl in strafrechtlicher als auch privatrechtlicher Hinsicht zwischen dem reinen Download und dem Upload von geschützten Werken zu unterscheiden.

Legaler Download

Nicht strafbar ist lediglich die unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, selbst wenn es sich um  rechtswidrige Quelle handelt. Diese unbefugte Vervielfältigung wird durch z.B. den Download auf die eigene Festplatte erfüllt.

Dabei ist zu beachten, dass für die Downloads keine weiteren Kopien erstellt werden dürfen. Die Downloads dürfen ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen.

Illegaler Upload

Der Upload oder die Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet verletzt jedenfalls Urheberrechte. Hierbei stellen insbesondere Filesharing-System Probleme dar. Bei einigen Filesharing-Systemen kann der Benutzer, den Upload von Daten unterbinden, und verletzt die Urheberrechte nicht durch unerlaubte Uploads. Bei anderen Filesharing-System werden die Dateien unmittelbar beim Download für Dritte zugänglich gemacht. Dies stellt jedenfalls einen straf- und zivilrechtlich relevanten Tatbestand dar.

Abschließend ist festzuhalten, dass im Rahmen des Urheberstrafrechts ist  Täter nur auf Verlangen des Rechteinhabers verfolgt werden können.

Internet am Arbeitsplatz

Bei den meisten Arbeitsplätzen besteht die Möglichkeit der Nutzung des Internets. Aus Sicht des Arbeitgebers wird diese Möglichkeit selbstverständlich hinsichtlich der berufliche Tätigkeit bereitgestellt.

Dürfen Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit privat nutzen?

Abhängig davon, vom Bestehen einer Regelung der Internetnutzung sind folgende 3 Varianten zu unterscheiden:

  1. Die Internetnutzung ist untersagt: In diesem Fall ist die private Nutzung von Internet und E-Mail untersagt. Ausnahmen stellen lediglich wichtige Gründe dar. Dazu zählen behördlcihe oder gesundheitliche Angelegenheiten.
  2. Die Internetnutzung ist gestattet: Der Arbeitnehmer ist zur Nutzung berechtigt, sofern dies nicht große Ausmaße annimmt, ide Dienstpflichten vernachlässigt werden oder die Sicherheit der IT-Infrastruktur gefährdet wird.
  3. Keine Regelung: Sofern die Internetnutzung nicht ausdrücklich verboten wurde, ist die private Nutzung von Internet und E-Mail erlaubt. Auch hier darf die private Nutzung zu keiner Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes führen.

Entlassung

Sollte die private Nutzung des Internet untersagt werden, stellt dies einen Entlassunggrund dar. Eine Entlassung setzt jedoch eine vorangegange Verwarnung und eine wiederholte Missachtung des Verbotes der Internetnutzung voraus.

Gelegentliches Internetsurfen ohne vorige Verwarnung stellt keinen Entlassunggrund dar.

Schadenersatz

Kommt es aufgrund der Internetnutzung zu einem Schaden der IT-Infrastruktur, etwa durch Viren, kann dies auch für Arbeitnehmer haftungsbegründend sein. Hier bei ist zu unterscheiden, wodurch der Schaden erfolgte:

  1. Bei Erbringung der Dienstleistung: Aufgrund des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes bestehen Haftungsbegünstigungen hinsichtlich jener Schäden, die der Arbeitnehmer im Zuge seiner Arbeit verursacht.
  2. Private Nutzung: In diesem Fall bestehen keine Haftungsbegünstigungen und es besteht eine unbeschränkten Haftung für die verursachten Schäden