Der EuGH

Der EuGH legte in seiner Entscheidung C-128/11 fest, dass

  1. eine einmal in Verkehr gebrauchte Software ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf,
  2. der Verkäufer keine Kopien der Software zurückbehalten darf und
  3. der Verkäufer Volumenlizenzen nicht aufspalten darf.

Siehe dazu meinen Beitrag

Der BGH

Die vom EuGH behandelten Fragen wurden vom BGH vorgelegt, der in seinem Urteil vom 17.7.2013 folgendes ausführte:

  • Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts berechtigt nicht dazu, die erworbene Lizenz, falls sie für eine den Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von selbst bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf eigenen Server installierte Kopie weiter zu nutzen.
  • Außerdem ist der Erwerber solcher abgespaltenen Nutzungsrechte nicht berechtigt, den Kreis der Nutzer einer bereits auf seinem Server installierten Kopie im Blick auf den Erwerb dieser zusätzlichen Nutzungsrechte auszuweiten.

Dem gegenständlichen Rechtsstreit lag eine sogenannte Client-Server-Software zugrunde, bei der ein Teil der Software am Server installiert wird und ein Teil am Client. Der Client kommuniziert dabei mit dem Server. Beispiele für Client-Server-Software sind Datenbankserver, Mailserver, Applicationserver etc.

Üblicherweise beinhalten die Lizenzmodelle mehrere Client-Lizenzen, jedoch nur 1 Server-Lizenz. Da für die Nutzung der Software jeweils die Client- als auch die Server-Software benötigt wird bedeutet dies, dass man die Software nicht aufspalten und verkaufen kann.

Bedeutung

Der BGH untersagte das Aufspalten der Software nicht grundsätzlich, sondern nur im Zusammenhang mit Client-Server-Software.

Wenn man jedoch über eine bestimmte Anzahl von Client-Lizenzen (25 Lizenzen für das Office-Paket) verfügt, die gerade keinen Server benötigen, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass Client-Lizenzen sehr wohl aufgespaltet und verkauft werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob hierfür nur eine Seriennummer vergeben wurde.

Hinweis

Die Rechtlage gilt für Deutschland, in Österreich liegt keine höchstgerichtliche Entscheidung vor. Die Vorabentscheidung des EuGH entfaltet jedoch auch in Österreich Bindungswirkung.