Versteigerungen von neuen und gebrauchten Waren über Auktionsplattformen wie ebay und ricardo erfreunen sich nach wie vor größerter Beliebheit. Gelegentlich stellt sich jedoch heraus, dass die gelieferten Waren nicht den Angaben des Verkäufers entsprechen oder mangelhaft sind.

Können Online-Auktionen angefochten werden?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Versteigerungen nur in sehr engem Rahmen angefochten werden können, jedoch handelt es sich bei einer Online-Auktion auf Plattformen wie ebay und ricardo um keine „echte“ Versteigerung, sondern um einen sogenanngen „Kauf gegen Höchstgebot“. Daher kann ein über eine Auktionsplattform getätigter Kaut unter den allgemeinen zivilrechtlichen Regelen angefochten werden.

Anfechtungsmöglichkeiten

Als Anfechtungsmöglichkeiten stehen nachfolgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Rücktrittsrecht aufgrund des Konsumentenschutzgesetzes, sofern der Verkäufer Unternehmer ist.
  • Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis), wenn der Wert der erworbenen Sache nicht einmal der Hälfte des bezahlten Geldbetrages entspricht.
  • Mängel der erworbenen Sache können mittels Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden.
  • Praktisch bedeutsam ist die Anfechtungs aufgrund eines Irrtums, dies betrifft insbesondere den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes, z.B. ob die Sache gemietet oder gekauft wurde.
  • Des Weiteren sind List und Wucher zu erwähnen, obwohl diesen Möglichkeiten kaum Bedeutung zukommt.