Die Ausgangslage

Das Urteil des Amtsgerichts Berlin Pankow/Weißensee vom 16.12.2014 sorgt für Aufregung. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Webshop versendete nach der Registrierung, für die kein Double-opt-in-Verfahren genutzt wurde, ein Bestätigungs-E-Mail, in der unter anderem Nutzungsmöglichkeiten des Webshops angeführt waren. Ein Empfänger dieses E-Mails behauptete, dass er sich nicht registriert hätte und es sich um unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG handle. Der Betreiber des Webshops konnte die Registrierung nicht nachweisen. Das Gericht gab dem Empfänger des Bestätigungs-E-Mails Recht.

Die Rechtslage in Deutschland

Entsprechend der herrschenden Meinung in Deutschland, ist die Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen.

Die Rechtslage in Österreich

In Österreich ist die Zusendung von Werbe-E-Mails in § 107 TKG geregelt. In Österreich liegt keine Entscheidung hinsichtlich eines solchen Sachverhaltes vor.

Der VwGH sprach in einer Entscheidung (VwGH 2012/03/0089) aus, dass Bestätigungs-E-Mails, die im Zuge des Double-opt-in-Verfahrens versendet werden und Informationen enthalten, die unmittelbar auf den Absatz von Leistungen gerichtet sind, unzulässig sind. Der OGH betonte mehrfach, dass der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung“ im Sinne des § 107 Abs 2 Z 1 TKG weit auszulegen ist.

Auch in Österreich dürfte die Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens für sich alleine nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 107 Abs 2 Z 1 TKG anzusehen sein.

Ergebnis für die Praxis

Dies bedeutet, Betreiber von Webshops oder ähnlicher Webseiten sollten

  • zu Identifikations- und Dokumentationszwecken das Double-opt-in-Verfahren nutzen,
  • das Bestätigungsmail neutral und werbefrei gestalten und
  • den Aufruf des Bestätigungslinks durch den Nutzer speichern.