Die Frage, ob man als Käufer und Lizenznehmer von Software berechtigt ist, diese weiterzuverkaufen, steht seit langer Zeit unbeantwortet im Raum. In einer aktuellen Entscheidung vom 03.07.2012 befasste sich der EuGH (AZ: C 128/11) mit dieser Thematik. Er kam zu folgendem Schluss:

„Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf.“ (Pressemitteilung Nr. 94/12 des EuGH)

Ausgangssituation

Einem Softwarehersteller steht als Urheberrechtsinhaber das alleinige Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht zu. Nur er darf seinen Kunden körperliche und nichtkörperliche Kopien seiner Software zur Verfügung stellen. Der Kunde erhält dadurch ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie der Software, wodurch er Eigentümer dieser Kopie wird.

Die Entscheidung des EuGH

Dem Kunden als Eigentümer der Softwarekopie kann vom Softwarehersteller der Weiterverkauf der Software nicht untersagt werden, selbst wenn ihm aufgrund des Lizenzvertrages eine spätere Veräußerung untersagt wäre. Das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers ist mit dem erstmaligen Verkauf der Kopie erschöpft. Dabei ist unbeachtlich, ob die Software auf einem physikalischen Datenträger oder mittels Download erworben wurde. Der Ersterwerber ist jedoch nicht berechtigt, die Lizenz seiner Kopie der Software aufzuspalten.

Wichtig

Der Kunde als Weiterverkäufer der Software muss seine Kopie bei sich selbst unbrauchbar machen.