Unternehmen bedienen sich regelmäßig Allgemeiner Geschäftsbedingungen, um immer wieder verwendete Vertragsbestandteile zu bündeln und nicht in jedem einzelenen Vertrag erneut zu verhandeln.
Für diese gängige Praxis sind im Internet einige besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Grundlegendes zu Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Gültigkeit von AGB sind folgende drei Kriterien maßgebend:
- Einbeziehungskontrolle
- Geltungskontrolle
- Inhaltskontrolle
Der erste Punkt betrifft die Frage, ob die AGB überhaupt rechtswirksam vereinbart wurden und die Punkte zwei und drei betreffen den Inhalt. Für uns ist hier der erste Punkte, die Einbeziehungskontrolle, sowie die Besonderheit von AGB im Internet von Relevanz.
Gültige Einbeiziehung
Wichtigste Vorraussetzung für Gültikeit der AGB ist wirksame Einbeziehung in den abgeschlossenen Vertrag. Dies kann durch ausdrückliche oder schlüssige Einbeziehung erfolgen und hat zumindest durch einen deutlichen Hinweis und einen Link zu den AGB zu erfolgen. Es bietet sich daher an, Auftrags- oder Bestellformulare so zu gestallten, dass sichergestellt ist, dass der Kunde von diesen Kenntnis erlangt bzw. erlangen kann. die Einbeziehung kann etwa durch eine „Checkbox“ erfolgen, mit der die Kenntnisnahme der AGB und die Zustimmung zum Vertragsabschluss unter Einbeziehung der AGB bestätigt wird. Eine Absenden des Formulars sollte nur in diesem Fall möglich sein.
Des Weiteren besteht die Verpflichtung, die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen den Nutzern so zur Verfügung zu stellen, dass diese sie speichern und wiedergeben können. Hierbei bietet sich insbesondere die Nutzung von AGB in Form von PDF-Dateien an.
Konsumentenschutzgesetz und Fernabsatz
Da Vertragsabschlüsse im Internet unter den Begriff des Fernabsatzes fallen, ist der Hinweis auf die Möglichkeit des Vertragsrücktritts zwingender Inhalt des Vertages bzw. der AGB:
„Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Kunden, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.“
Die Rücktrittsfrist beginnt ansonsten erst mit Bekanntgabe dieses Hinweises, ist sohin auch noch lange nach Vertragsabschluss und Lieferung möglich. Hierbei ist anzumerken, dass dem Lieferanten grundsätzlich ein Verwendungsanspruch bis dahin zustehen wird.